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Häufig gestellte Fragen im Überblick

Zuschüsse durch die Pflegekasse
Zuschüsse erhalten Sie von den Pflegekassen aus dem Entlastungsbetrag §45 a,b und der Verhinderungspflehge §39 nach SGB XI:
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Pflegegrad 1: 1.500€/ Jahr
Ab Pflegegrad 2: 3.918 €/ Jahr
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Der Entlastungsbetrag steht Ihnen unabhängig von dem ab PG 2 ausgezahlten Pflegegeld zu! Anders als bei Pflegediensten nehmen wir von dieser Geldleistung nichts in Anspruch, sondern nutzen separat Ihnen zur Verfügung stehende Pflegegelder. Diese Zuschüsse werden nicht ausgezahlt und können nur durch eine verbundene Dienstleitung in Anspruch genommen werden.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Beitrag der Pflegekasse, der pflegende Angehörige oder vergleichbar Nahestehende entlasten soll. Viele kennen den Entlastungsbetrag auch als „zusätzliche Betreuungsleistungen“ oder „Entlastungsleistungen“. Da es sich hierbei um eine zweckgebundene Leistung handelt, wird der Betrag nur unter der Bedingung einer konkreten Anwendung ausgezahlt. Diese Kosten werden rückwirkend durch die Pflegekasse übernommen.
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Der Entlastungsbetrag ist für qualitätsgesicherte Leistungen gedacht, die zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst oder ein entsprechend zugelassener Dienstleister erbringt. Insbesondere geht es dabei um Leistungen, die die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag fördern.
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Entlastungsbetrag 125€ ab PG 1
Der Entlastungsbetrag §45 a,b SGB XI steht Ihnen ab Pflegegrad 1 zu.
125 € monatlich bzw. 1.500 € jährlich
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Für viele Pflegebedürftige ist der Entlastungsbetrag insbesondere für direkte Hilfen im Alltag sehr wertvoll. Angebote dieser Art werden häufig als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote bezeichnet.
Was ist die Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege (VP) §39 SGB XI steht Ihnen ab Pflegegrad 2 zu.
1.612 € jährlich
Die Verhinderungspflege kann für Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden, muss dafür aktiv bei Ihrer Pflegekasse umgewidmet werden. Bei Ihrer Pflegekasse erhalten Sie einen Umwidmungsantrag, oder sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
Was ist die anteilige Kurzzeitpflege der VP?
Die anteilige Kurzzeitpflege der VP §39 SGB XI Abs. 2 steht Ihnen ab Pflegegrad 2 zu.
806 € jährlich
Die anteilige Kurzzeitpflege wird in der Regel für den Besuch von Tagespflegestätten in Anspruch genommen. Sollten Sie daran keinen Bedarf haben, besteht auch hier die Möglichkeit den Verwendungszweck bei den Pflegekassen umzuwidmen. Bei Ihrer Pflegekasse erhalten Sie einen Umwidmungsantrag, oder sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.